Lang ersehnt und schon heftig kritisiert: Gesetzesentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz

03.09.2010

Überwachungskamera

Der Ist-Zustand: Geltende Datenschutzvorschriften sind zerstückelt aus unterschiedlichen Gesetzen, die Rechtsprechung ist uneinheitlich und unübersichtlich, zum Teil sogar widersprüchlich. Überwachungsskandale füllen die Zeitungen. Ein einheitliches übersichtliches Gesetz, das den Arbeitnehmerdatenschutz verbindlich und klar regelt, ist überfällig. Am 25.08.2010 war es soweit: Das Bundeskabinett beschloss den von Bundesinnenminister de Maizière vorgelegten Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes. Kaum auf dem Tisch, wird er von ExpertInnen kritisch zerpflückt.
 

Voll von Einzelfallregelungen und Verweisen sei der Gesetzesentwurf, kommentierte Rechtsanwalt Tim Wybitul im Pressefach der Deutschen Universität für Weiterbildung den Entwurf, so dass selbst erfahrene DatenschutzexpertInnen Schwierigkeiten haben würden, ihn zu verstehen. „Auf Betriebsräte und Personalabteilungen kommt viel Arbeit zu, wenn der Entwurf in dieser Form umgesetzt wird“, prophezeite er.

Unübersichtlicher als die bisherige Situation dürfte der Gesetzesentwurf jedoch kaum sein. Das lässt sich auch aus der Reaktion der Arbeitgeberseite schließen, die zum Großteil auf ein Beschäftigtendatenschutzgesetz ganz und gar nicht scharf war. Je weniger strikte gesetzliche Verbote es gab und je uneinheitlicher die Rechtsprechung, desto eher ließ sich eine heimliche Mitarbeiterüberwachung rechtfertigen, so vermutlicherweise die Strategie.

Heimliche Kameraüberwachung vor dem „Aus“

Damit ist jetzt Schluss. Heimliche Überwachungsmethoden sind passé, das lässt sich aus dem Entwurf klar entnehmen. Beschäftigte brauchen nicht mehr befürchten, dass sie beim Toilettengang gefilmt, auf dem Firmengelände per Wanze bespitzelt oder mit der Kamera überwacht werden, ohne dass sie es wissen. Ein Umgang mit MitarbeiterInnen, der eigentlich selbstverständlich sein sollte, bekommt nun endlich eine gesetzliche Grundlage.

Lockerer dagegen handhabt der Gesetzesentwurf den Einsatz offener Kameras. Betriebliche Produktionsabläufe oder Firmeneingänge sollen durchaus mit der Kamera (auf die öffentlich hingewiesen wird) überwacht werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie zur Wahrung betrieblicher Interessen erforderlich sind und ArbeitnehmerInneninteressen nicht entgegenstehen. Auch Privatdetektive dürfen weiterhin verdeckt auf dem Betriebsgelände herumschnüffeln. Erforderlich ist allerdings ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung. Der Einsatz muss zeitlich befristet sein. Fotokameras und Ferngläser sind ausdrücklich erlaubt.

Enthält der Entwurf irrealen Bewerberschutz?

Doch nicht nur Beschäftige, auch BewerberInnen soll das Gesetz in Zukunft schützen. Die Regierung stieß sich offenbar an der in der Vergangenheit gern von Unternehmen praktizierten Methode, sich von BewerberInnen durch googeln und Ausfindigmachen bei Facebook ein Bild zu machen. Private Fotos, die wildes Studentenleben hautnah dokumentierten, kostete manche BewerberIn ihren Berufseinstieg, von einer hohen Dunkelziffer ist auszugehen.

Der Gesetzesentwurf sieht nun ein Verbot vor, sich in sozialen Netzwerken über BewerberInnen zu informieren. Facbook ist für Arbeitgeber tabu, der „falsche Freund“ erhält zumindest formell eins auf die Finger. Ausnahme: Berufliche Netzwerke wie Xing oder LinkedIn, die der Darstellung der beruflichen Qualifikation dienen, sollen Arbeitgeber zur Recherche heranziehen dürfen. Die Regelung lässt schmunzeln. Regelrecht niedlich kommt hier der gute Wille des Gesetzgebers zum Vorschein, der eine ganz entscheidende Frage offen lässt: Wer will denn wie nachprüfen, wie und ob sich das Unternehmen über die BewerberIn informiert hat? Treffend formuliert spricht daher Rechtsanwalt Dr. Stefan Hanloser von einer „irrealen Gesetzgebung“, die öffentlich den Eindruck erwecke, Beschäftigtenschutzrecht sei kaum durchsetzbar. Auch potentielle BewerberInnen könnten sich in Zukunft in fälschlicher Sicherheit wiegen und nachlässig mit der Zurschaustellung ihrer Daten in sozialen Netzwerken umgehen, frei vertrauend auf das Motto: Was nicht sein darf, das nicht sein kann.

Trotzdem enthält das eingeschränkte Rechercheverbot für Arbeitgeber im Internet ein richtiges Signal. Und man sollte sich nicht von der Undurchführbarkeit bzw. Unnachprüfbarkeit der Einhaltung von Regelungen abschrecken lassen. Das Recht ist voll von Instrumentarien, die gerade dieser Problematik wirksam entgegenkommen. Man denke an Beweisverwertungsverbote im Strafrecht, Begründungspflichten für Entscheidungen, die Substantiiertheit und Schlüssigkeit verlangen, sowie Beweislastumkehrregelungen z.B. im AGG.

Bis das Gesetz verabschiedet wird, wird noch fleißig nachgebessert, diskutiert und kritisiert werden. Davon ist auszugehen. Und das ist gut so, denn nur so kann am Ende ein wirklich schützendes Gesetz entstehen, das der Vielfältigkeit der Problematik Rechnung trägt.


 

Textquellen:

Bundesregierung News vom 25.08.2010

Heute.de Wanzen verboten / Detektive erlaubt 

Tagesschauf.de

Kommentar von Rechtswanwalt Tim Wybitul, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Mayer Brown LLP Pressebox der Deutschen Universität für Weiterbildung

Beck-Blog Dr. Stefan Hanloser Beschäftigtendatenschutz - Auf der Zielgeraden

Bildquelle:

Moonlight Rolf / Big Brother / aboutpixel.de

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