12.12.2011

Der Betriebsrat kann die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit LeiharbeitnehmernInnen vorgesehen sind.
In einem Berufsbildungswerk hatten Arbeitgeber und Betriebsrat – es existierte eine Konzernbetriebsvereinbarung, die das Verfahren regelte - über die Ausschreibungspflicht einer Stelle für eine Krankheitsvertretung gestritten, die mit einer/m LeiharbeitnehmerIn besetzt werden sollte. Der Betriebsrat bestand auf die Ausschreibungspflicht, jedenfalls in Fällen, in denen die Einsatzzeit voraussichtlich ein Jahr übersteige. Das BAG entsprach dem Verlangen des Betriebsrats
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, auch LeiharbeitnehmerInnen seien von § 93 BetrVG betroffen, die gegenteilige Annahme widerspreche dem systematischen Zusammenhang zwischen § 93 BetrVG und dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Beide Vorschriften knüpften dessen Handlungsmöglichkeiten an die Besetzung eines „Arbeitsplatzes“. Und zu den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungspflichtigen Einstellungen gehöre auch der Einsatz von LeiharbeitnehmerInnen im Entleiherbetrieb.
Textquelle:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.02.2011, 1 ABR 79/09
Bildquelle:
Die Betriebsratsqualifizierung des DGB-Bildungswerks gibt Arbeitnehmervertretern - Betriebs-, Personal- und Aufsichtsräten das passende Rüstzeug an die Hand, um in der heutigen Arbeitswelt erfolgreich zu bestehen. Erfahrene RichterInnen, FachanwältInnen und PraktikerInnen vermitteln praxisorientiert fundierte Rechtskenntnisse im Arbeits- Betriebsverfassungs- und Sozialrecht wie in betrieblicher Arbeitspolitik.
Das DGB Bildungswerk ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008.
Kommentare
Kommentar hinzufügen