26.08.2010
Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung hatte ein Arbeitgeber die Sozialauswahl fehlerhaft getroffen. Er hatte eine Vergleichsgruppe nicht berücksichtigt, die weniger schutzwürdige Arbeitnehmer enthielt als die, die er kündigte. Der Betriebsrat widersprach gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG mit dem Verweis auf die Vergleichsgruppe. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg stritt man sich nun um die Frage, ob der Betriebsrat die weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer konkret hätte benennen müssen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte dies in einem Urteil vom 09.07.2003 Az.: 5 AZR 305/02 bejaht. Der Betriebsrat könne nur ordnungsgemäß widersprechen, wenn er im Widerspruch gegen jede beabsichtigte Kündigungen jeweil andere weniger schutzwürdige Arbeitnehmer konkret bestimme oder bestimmbar bezeichne.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg sah diese Anforderungen in seinem Urteil vom 23.07.2010 Az: 1 SaGa 3/10 offenbar nicht so eng. Der Betriebsrat müsse nicht einzelne weniger schutzwürdige Arbeitnehmer konkret benennen, die Bezeichnung der Vergleichsgruppe reiche aus. Damit sei der Widerspruch des Betriebsrats rechtmäßig gewesen. Der betroffene Mitarbeiter erhielt damit seinen Weiterbeschäftigungsanspruch.
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