
| Neue EU-Richtlinie gewährt Euro-Betriebsräten Schulungsanspruch |
Am 18.12.2008 war es soweit. Das Europäische Parlament verabschiedete die neue Richtlinie über europäische Betriebsräte. Lange hatten europäische Gewerkschaften in diesem Bereich Verbesserungen gefordert. Was nach zähen Debatten im Vorfeld der Verhandlungen nun als Ergebnis übrig blieb ist, ist ein Kompromiss, weit unter dem, was ursprünglich gefordert wurde. Trotzdem öffnet sich manche Tür zu verbesserten Verfahren für die Unterrichtung und Anhörung von ArbeitnehmerInnen.
820 europäische Betriebsräte gibt es in der EU. Sie vertreten 14,5 Millionen ArbeitnehmerInnen. Für sie heißt es nun Ärmel hochkrempeln und die neue Richtlinie studieren, denn innerhalb von zwei Jahren müssen die 27 EU-Staaten sie in nationales Recht umsetzen.
Um sich mit den herannahenden Änderungen vertraut zu machen, können europäische Betriebsräte sich eine erste Änderung der Richtlinie zunutze machen. Denn sie erhalten erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Schulungsmaßnahmen: Artikel 10 - Rolle und Schutz der Arbeitnehmervertreter "4. In dem Maße, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben in einem internationalen Umfeld erforderlich ist, müssen die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats Schulungen erhalten ohne Lohn- bzw. Gehaltseinbußen". - Was heißt eigentlich "Unterrichtung"? - Zu schwammige Beschreibungen der Betriebsratsrechte hatten es transnationalen Konzernen in der Vergangenheit leicht gemacht, europäische Betriebsräte zu übergehen. Zwar waren in der alten Richtlinie mehrfach Unterrichtungsrechte aufgeführt. Was jedoch genau eine Unterrichtung beinhaltet, darüber herrschte Rechtsunsicherheit. Der neue Artikel 2 Abs 1 f - Definitionen - ist ein Versuch in Richtung Klarheit. Der Begriff wird neu definiert, soll Verschleierung entgegenwirken: 1. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Unterrichtung": die Übermittlung von Informationen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben; die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des betreffenden gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe vorzubereiten; Ebenso steht es mit dem Begriff der Anhörung. Sie ist neu definiert in Art. 2 Abs. 1 g: "Anhörung": die Einrichtung eines Dialogs und den Meinungsaustausch zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen, angemesseneren Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist und unbeschadet der Zuständigkeiten der Unternehmensleitung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann ; - Euro-Betriebsrat hat Berichtspflicht - Auch die Zusammenarbeit zwischen europäischen und nationalen Betriebsräten soll in Zukunft besser funktionieren. Hierfür soll eine Berichtspflicht Sorge tragen, die die europäischen ArbeitnehmervertreterInnen gegenüber den nationalen KollegInnen haben. - Vorstoß gegen den Verstoß - Zuwiderhandlungen gegen die Rechte und Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, sollen Sanktionen folgen. Wie diese auf der Ebene der Mitgliedsstaaten ausgestaltet werden, bleibt abzuwarten. In der Aufführung der Gründe für die Erneuerung der Richtlinie heißt es unter Punkt (36): "Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sollten im Falle eines Verstoßes gegen die aus dieser Richtlinie folgenden Verpflichtungen administrative oder rechtliche Verfahren sowie Sanktionen, die im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung wirksam, angemessen und abschreckend sind, angewandt werden".
Textquellen:
Bildquelle:
Europaparlament
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| Letzte Aktualisierung ( Montag, 5. Januar 2009 ) | |||||